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Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) haben in ihren monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) die auf von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstige Leistungen (Ausgangsleistungen) entfallende Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.

Von der geschuldeten Umsatzsteuer kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen, die auf die von ihm für sein Unternehmen bezogenen Eingangsleistungen entfallen, z.B. aus Warenlieferungen und aus Miet-/Pachtzahlungen.

Die sogenannte Umsatzsteuervorauszahlung ist somit der Unterschiedsbetrag aus der geschuldeten Umsatzsteuer und den abziehbaren Vorsteuerbeträgen.

Ein Beispiel:
Einzelhandelsbetrieb. Der Umsatz des Monats August 2014 beträgt EUR 27.500. Darin enthaltene Umsatzsteuer (19%) in Höhe von EUR 4.391. Es wird die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten unterstellt.

Eingangsleistungen aus bezogenen Warenlieferungen und Kosten im Monat August 2014: EUR 14.900. Die darin enthaltenen Vorsteuerbeträge (19%) betragen EUR 2.379. Es wird unterstellt, dass der Unternehmer über ordentlich ausgestellte Rechnungen verfügt.

Umsatzsteuer Voranmeldungszeitraum August 2014
EUR    4.391,00

Vorsteuer aus Rechnungen von anderen Unternehmern
EUR – 2.379,00

= Umsatzsteuervorauszahlung
EUR  2.012,00

Während sich der Zeitpunkt für die Entstehung der Umsatzsteuer (EUR 4.391,00) aus dem jeweiligen Lieferungszeitpunkt der Waren an die Kunden ergibt, fordert der Gesetzgeber für die Frage des Zeitpunktes für Vorsteuerabzuges (EUR 2.379) , dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1.  Eine Eingangsleistung (Lieferung oder sonstige Leistung) an den Unternehmer für sein Unternehmen ist ausgeführt worden.
  2. Der Unternehmer besitzt eine Rechnung im Sinne § 14 UStG.

Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, um den Abzug der Vorsteuerbeträge im August vornehmen zu können. Fällt hingegen z.B. die Rechnungsstellung des Lieferanten erst in den Folgemonat September, so liegen die beiden vorgenannten Voraussetzungen im Voranmeldungszeitraum August noch nicht vor, sodass ein Abzug der Vorsteuer nicht stattfinden kann.

Kleinen und mittelständischen Unternehmer ist regelmäßig zu empfehlen, die Aufbereitung ihrer Finanzbuchführungsunterlagen dahingehend zu prüfen, ob ein Vorsteuerabzug bereits zu dem gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt vorgezogen werden kann. Im o.g. Beispiel wird deutlich, dass es für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs jedenfalls nicht darauf ankommt, wann der Unternehmer die Rechnung seines Lieferanten bezahlt (Ausnahme: Anzahlungen). Das kann dazu führen, dass dem Unternehmer insoweit ein Zinsschaden entsteht und die Liquidität auf dem Bankkonto vorübergehend verschlechtert wird.


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