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Das Steuerstrafrecht war bisher unter anderem von dem sogenannten „Kompensationsverbot“ geprägt. Das Kompensationsverbot besagt, dass für die Frage OB bzw. in welchem UMFANG eine Steuerverkürzung, z.B. durch unvollständige Angaben in der Steuererklärung bzw. Steueranmeldung, gegenläufige Sachverhalte unberücksichtigt bleiben.

Hintergrund:

Der Steuergesetzgeber regelt in § 370 (4) Abgabenordnung:

Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

Für die Frage, in welchem Umfang eine Steuerhinterziehung der Umsatzsteuer stattgefunden hatte, hat nun der Bundesgerichtshof in seinem Urteil 1 StR 642/17 vom 13.09.2018 entschieden, dass

„…Vorsteuern dann bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden können, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ein- und Ausgangsumsatz besteht.“

Urteilsbegründung:

Aus der Begründung des Urteils ist zu entnehmen, dass

  • jedenfalls die Anwendung des Kompensationsverbots nicht für solche Vorsteuerabzugsbeträge gelten kann, die zu einem Bezugsgeschäft in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  • Soweit eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirt- schaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden, hat eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattzufinden. Maßgeblich ist allerdings, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG – insbesondere die Vorlage einer Rechnung – im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sind.
  • Denn das Recht zum Vorsteuerabzug und der Umfang dieses Rechts bestimmt sich danach, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht.

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