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Krankenversicherungsbeitrag eines Kindes (BFH)

Der Steuergesetzgeber normiert, dass Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung eines unterhaltsberechtigten Kindes bei den Eltern als „Vorsorgeaufwendungen“ durch einen Sonderausgabenabzug steuermindernd abgesetzt werden können.

Beiträge zu einer gesetzlichen oder freiwilligen Krankenversicherung werden vollumfänglich zum Abzug zugelassen und bergen somit nicht unerhebliche Steuersparpotential. Um das Potential nicht zu verlieren, sollten die Eltern diese Beiträge in Form von zusätzlichem Barunterhalt übernehmen und ihrem Kind vor Ablauf eines Kalenderjahres erstatten. Der Bundesfinanzhof erhöht in seinem Urteil vom 13.03.2018 – X R 25/15 für die Eltern nun die Hürden, indem er das tatsächliche Tragen der Beiträge durch die Eltern zur Voraussetzung macht.

Gesetzliche Regelung; § 10 (1) Nr. 3 Satz 2 EStG:

2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge…eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag/Kindergeld besteht.

Urteilsleitsätze
1. Tragen Steuerpflichtige aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG absetzen.

2. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen.

3. Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes ist nur im Wege des Barunterhalts möglich.

4. Die Steuerpflichtigen können auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.

Aus der Urteilsbegründung

  • Fallen beim Kind in der Ausbildung eigene Versicherungsbeiträge an, haben die Eltern diese zu tragen (unter a), es sei denn, dieser Bedarf des Kindes wird von der Ausbildungsvergütung abgedeckt (unter b).
  • Die Beiträge des Kindes i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG werden nur dann von den Eltern getragen, wenn sie von diesen für das Kind im Veranlagungszeitraum auch tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet worden sind. Es reicht nicht aus, dass Naturalunterhalt geleistet wurde.
  • Die von den Steuerpflichtigen „getragenen eigenen Beiträge“ des Kindes müssen in Form von Barunterhalt erbracht werden. Ansonsten fehlte es an der vom Wortsinn her notwendigen Unterstützung des Kindes. Sie bliebe rein fiktiv.
  • Nur die Kostenübernahme durch eine Zahlung der Eltern entspricht darüber hinaus der systematischen Stellung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, der eine Ausnahmevorschrift im Bereich des Sonderausgabenabzugs darstellt.

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