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Strukturwandel zur Liebhaberei: Kein Übergangsgewinn, keine Betriebsaufgabe (BFH)

Fällt im Laufe der Geschäftstätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht beim Betriebsinhaber weg, so spricht man von einem „Strukturwandel zur Liebhaberei“.

Die als Liebhaberei bezeichneten Tätigkeiten stellen dann fortan keine einkommensteuerlich relevante Betätigung mehr dar. Die Verluste (Anmerkung: Allerdings auch die Gewinne) werden beim Vorliegen eines Liebhabereibetriebes nicht in die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen einbezogen, solange nicht ein erneuter Strukturwandel gegeben ist. So unterliegen beispielsweise die während der Zeitspanne ohne Gewinnerzielungsabsicht hinzuerworbenen oder verlorenen stillen Reserven nicht der Ertragsbesteuerung. Die bereits vorhanden gewesenen Reserven bleiben hingegen steuerverstrickt.

Wenn der Unternehmer den steuerlichen Gewinn in Form der Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt hat – sogenannte § 4-Abs.3-EStG-Rechnung – besteht keine Verpflichtung, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei zu der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) zu wechseln und die Übergangsgewinne zu versteuern, BFH vom 11.05.2016 – X R 61/14.

Aus der Urteilsbegründung:

  • Der Übergang zum Liebhabereibetrieb stellt keine Betriebsaufgabe dar, weil der betriebliche Organismus weiterhin besteht und auch die Steuerverstrickung der vorhandenen Wirtschaftsgüter nicht gelöst wird.
  • Wertänderungen des Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerrechtlich irrelevant. Im Zeitpunkt des Strukturwandels erfolgt eine Festschreibung des vorhandenen Betriebsvermögens. Die bis dahin vorhandenen stillen Reserven sind erst dann als nachträgliche betriebliche Einkünfte zu versteuern, wenn sie durch die Veräußerung oder durch eine Entnahme des betreffenden Wirtschaftsguts oder durch die Veräußerung oder die Aufgabe des Liebhabereibetriebs realisiert werden.


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