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Wenn Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Einkunftserzielung (hier: Vermietung und Verpachtung) vergeblich getätigt werden, können diese Aufwendungen sogenannte „vorab abziehbare Werbungskosten“ darstellen, „Vergebliche Werbungskosten (BFH)“, BFH  v. 16.02.2016 – IX R 1/15.

Wenn beim Mandanten der Entschluss getroffen worden ist und sich die getätigten Aufwendungen im Nachhinein jedoch als vergeblich erweisen, ändert ihre vergebliche Verausgabung somit nichts an der Werbungskostenqualifikation und der Relevanz für die einkommensneuerlich bedeutsame Sphäre.

Die Urteilsleitsätze:

  • Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist.
  • Die (vorab entstandenen) Aufwendungen können als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.

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