Zum Inhalt springen

Corona-Hilfsprogramm. Zuschuss aus dem Programm "Überbrückungshilfe"

Stand: 08.07.2020

Seit dem 8.7.2020 ist es für die von der Corona-Covid19-Pandemie betroffenen Unternehmen möglich, die Inanspruchnahme des an das „Soforthilfeprogramm“ anschließende „Überbrückungshilfe“ zu prüfen und diese beim Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnützigen Unternehmen die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Hierzu zählen z. B. Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung
  • Soloselbstständige oder selbstständige Angehörigen der freien Berufe im Haupterwerb

Die neue „Überbrückungshilfe“ stellt eine Zuschussförderung dar, die eine Kompensation der im Betrieb unveränderten Fixkosten im Betrieb zum Gegenstand hat. Für das Antragsverfahren bedeutet das zunächst, dass in den Monaten April und Mai 2020 ein (kumulierter) Umsatzausfall von mindestens 60% nachgewiesen werden muss. Die Höhe der sodann erstattungfähigen Fixkosten ist nach dem Umfang des Umsatzrückganges gestaffelt.

Die Anknüpfung an den Umsatzausfall in den Monaten April und Mai 2020 als Antragsvoraussetzung kann in vielen Wirtschaftsbranchen auch dazu führen, dass das Kriterium des Umsatzausfalls nicht erfüllt ist.

Förderfähig sind die fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren Fixkosten, die auch branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigen sollen. Die Fixkosten müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

Eine Besonderheit enthält das Eckpunktepapier für Unternehmen aus der Reisebüro-Branche. Bei diesen sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund der durch Corona bedingten Stornierungen zurückgezahlt haben, erstattungsfähige Fixkosten. Als Reiseveranstalter kommen auch die zurückbezahlten Margen für die Beantragung in Betracht.

Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juni, Juli und August 2020, d. h. ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich. Damit schließt das Überbrückungshilfe-Programm zeitlich nahtlos an das Soforthilfeprogramm des Bundes an, das am 31.5.2020 endete. Wie bei der Soforthilfe setzt auch die „Überbrückungshilfe“ nicht voraus, dass zunächst die liquiden betrieblichen Mittel (z. B. Guthaben auf Geschäftskonten) aufgebraucht werden müssen.

Nach dem Eckpunktepapier des BMWi wird im Rahmen der „Überbrückungshilfe“ den Antragsberechtigten für die Monate Juni, Juli und August 2020 ein Anteil erstattet i. H. von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkostenbei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkostenoder bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Das Antragsverfahren ist so ausgestaltet, dass die Antragstellung des neuen Programmes die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers erforderlich macht. Die hierdurch entstehenden Vergütungen sind jedoch Bestandteil der erstattungsfähigen Fixkosten.

Wir empfehlen, auch hierbei das Überkompensationsverbot zu beachten. So waren bereits die gewährten Zuschüsse aus Mitteln des Bundes und der Länder aus dem Soforthilfeprogramm ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit die Liquiditätsengpässe sich im weiteren Zeitverlauf nicht als so gravierend wie befürchtet herausstellen. Die Landesverwaltungen beginnen vereinzelt bereits damit, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und Zuschüsse zurückzufordern.

Die Antragsfristen enden jeweils am 31.8.2020, die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

Weitere Einzelheiten und die FAQs zum Hilfsprogramm sind auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung