Zum Inhalt springen

Das 2. Corona-Steuerhilfspaket ist da.
Was hält es bereit?

Stand: 21.06.2020

Direktlink

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz im Bundestag (Gesetzgebung)

Im Bundestag ist in dieser Woche über das 2. Corona-Steuerhilfspaket verhandelt worden. Wir gehen davon aus, dass es bis zum Monatsende das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird.

Der Steuergesetzgeber reagiert mit den enthaltenen Maßnahmen auf die teils erheblichen Erschwernisse und Beeinträchtigungen in der Wirtschaft, aber auch auf Ebene der Privatpersonen.

Lesen Sie hier, welche Punkte besonders von Bedeutung sein werden.

Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage werden die folgenden steuerlichen Maßnahmen beschlossen:

  • Die Umsatzsteuersätze werden von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
    Diese Maßnahme ist zunächst zeitlich befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Nach unserer Einschätzung verursacht diese temporäre Maßnahme einen vergleichsweise hohen Aufwand in den Betrieben und führt dort zu erheblichen Belastungen und Unsicherheiten.
  • Haben Sie ein Kind auf der Steuerkarte oder bekommen Sie Kindergeld, dann können Sie sich über einen Kinderbonus von EUR 300 Euro freuen. Dieser wird in zwei Raten zu a EUR 150 ausbezahlt.
  • Für alleinerziehende Mütter oder Väter wird für die Jahre 2020 und 2021 der steuerliche Entlastungsbetrag auf EUR 4.008 angehoben und damit mehr als verdoppelt.
  • Steuerliche Verluste werden regelmäßig in das vorangegangene Kalenderjahr verschoben, um dort eine Verrechnung mit positiven Einkünften zu erreichen. Dieser steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 bzw. 10 Mio, erweitert.
  • Zusätzlich wird der Verlustvortrag für das Veranlagungsverfahren modifiziert, sodass unmittelbar Verluste des Jahres 2020 in der Steuererklärung des Jahres 2019 angerechnet werden können.
  • Neben der linearen Abschreibung wird wieder - wie früher - eine degressive Abschreibungsmöglichkeit eingeführt. Für die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann eine Abschreibung in Höhe von 25% (max. das 2,5-fache der linearen AfA) abgezogen werden.
  • Dienstwagenbesteuerung: Die Bruttolistenpreisgrenze für reine E-Autos wird von EUR 40.000 auf EUR 60.000 erhöht.
  • Re-Investitionsfristen §6b EStG: Diese werden um 1 Jahre verlängert.
  • Investitionsabzugsbetrag: Die im Jahre 2020 ansonsten endenden Investitionsfristen des § 7g EStG werden um 1 Jahr verlängert.
  • Bei gewerbesteuerpflichtigen Personenunternehmen wird der Ermäßigungsfaktor für die Gewerbesteuer von dem 3,8-fachen auf das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrages erhöht. Die Folge: Höhere Ermäßigung in der Einkommensteuer.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4 angehoben.
  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnungsbeträge kommen erst oberhalb von EUR 200.000 bei der Gewerbesteuerveranlagung zur Anwendung. Die Folge: Weniger Gewerbesteuer.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung