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Das Finanzgericht Hessen hat mit seinem Urteil vom 26.09.2013 – 1 K 2198/11 entschieden, dass ein Unternehmer, der betriebsbereite Photovoltaikanlagen an seine Kunden liefert und sich dabei der Hilfe von Subunternehmern bedient

  • die ihm in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge nicht abziehen kann, und
  • der Steuerschuldner der an ihn von den Subunternehmern erbrachten Leistungen gem. § 13b(2) Satz 1 Nr.4 i.V. (5) Satz 2 UStG ist.

Der Unternehmer  habe mit seinen Kunden Verträge über die Lieferung voll funktionsfähiger Solaranlagen abgeschlossen und insoweit Werklieferungen an die Endkunden und damit auch Bauleistungen erbracht, was zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft führe. 

Das Gericht präsiziert:

  • Neben der Anbringung der Photovoltaikanlage auf dem Dach hat es Stringleitungen verlegt, Wechselrichter an Zähleranlage angeschlossen, einen Blitzschutz angebracht, Kabeltrassen verkleidet und die Unterkonstruktion für die Wechselrichter hergestellt und montiert.
  • Es handelt sich um Bauleistungen im Sinne des § 13b UStG, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt worden sind.
  • Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff der Bauleistung weit zu verstehen und kann auch – wie hier – in der bauwerksbezogenen Lieferung von Gegenständen bestehen.

Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 3/14 anhängig.

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