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Erbfall: Für den Erwerb eines in Deutschland gelegenen Grundstücks durch den in der Schweiz ansässigen Erben ist in gemeinschaftsrechtkonformer Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in gleicher Weise wie im Fall eines der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden gebietsansässigen Erben der Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu gewähren.

Finanzgericht Düsseldorf  v. 27.11.2013 – 4 K 689 / 12 Erb

Erläuterung:
Der persönliche Freibetrag beträgt bei einem Erwerb durch Ehegatten und Lebenspartner durch Erbfall oder Schenkung unter Lebenden EUR 500.000, § 16 (1) Nr.1 ErbStG. An die Stelle des Freibetrages nach Absatz 1 tritt in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht nur ein Freibetrag von EUR 2.000, § 16 (2) ErbStG.

Die gesetzliche Regelung benachteiligt so den erbschaftsteuerlichen Erwerb von sogenannten Inlandsvermögen i.S. § 121 BewG bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht.

 

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