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Dem Revisionsverfahren ging ein für den Steuerpflichtigen zunächst nachteilig entschiedenes Urteil des Finanzgerichtes Köln (Urteil vom 18.10.2016 – 8K 3825/11) voraus.

Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof erhielt der Kläger nunmehr aber doch recht: Der Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecke genutzten Wochenendwohnung bzw. Zweitwohnung unterfällt nicht der Besteuerung, sog. Spekulationsgeschäftsbesteuerung bzw. private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG.

Der Senat des BFH begründet seine für die Praxis klarstellende Rechtsprechung mit der Gesetzesnorm sowie den enthaltenen Ausnahmen von der Besteuerung.

Ausweislich der Urteilsbegründung hält es der Bundesfinanzhof mit einer mutmaßlich anders lautenden Intention des Steuergesetzgebers schlicht: „Wenn man gewollt hätte, dass der Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung grundsätzlich steuerpflichtig ist, hätte man es auch ins Gesetz geschrieben.“

 

Urteilsleitsatz

1. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter … können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.

Aus der Urteilsbegründung des Bundesfinanzhofes (verkürzt)

  • Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt in beiden Alternativen lediglich voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen.
  • Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Denn eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ setzt weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.
  • Vor diesem Hintergrund bietet der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte Ferienwohnungen von der Begünstigung ausnehmen wollte Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes; in ihr wird lediglich auf die Selbstnutzung und deren Aufgabe.
  • Die Gegenansicht, wonach eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ bei einer Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung nicht vorliegen soll findet im Gesetz keine Stütze. Wenn der Gesetzgeber Zweit- und Ferienwohnungen von der Begünstigung hätte ausnehmen wollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln.

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