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Anlässlich unserer Arbeit und der Vertretung der Mandanten gegenüber seinem Finanzamt kann auch mal eine ältere höchstrichterliche Rechtsprechung hervorgeholt werden.
Zu der Abziehbarkeit einer Zweitwohnungssteuer im Rahmen einer vom Mandanten betriebenen Ferienvermietung ist bereits geklärt, dass Aufwendungen in Form einer Zweitwohnungssteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Überschuss mindern, d.h. abzuziehen sind.
Der Bundesfinanzhof hatte mit seinem Urteil vom 15.10.2002 (IX R 58/01) zu der Abzugsfähigkeit zu entscheiden und gab den Klägern Recht:
Leitsatz:

  • Die vom Inhaber einer Ferienwohnung gezahlte Zweitwohnungssteuer ist mit dem auf die Vermietung der Wohnung an wechselnde Feriengäste entfallenden zeitlichen Anteil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

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