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Steuergesetzgebung - Jahressteuergesetz:

Neue Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2020 soll die - seit sehr langer Zeit unverändert gebliebene - Kleinunternehmergrenze von EUR 17.500 auf EUR 22.000 erhöht werden, § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG).

  • Kleinunternehmer profitieren von dieser umsatzsteuerlichen Regelung, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit oder der Vermietung eine bestimmte Größe nicht überschreiten, weil sie auf die von Ihnen ausgeführten Umsätze dann keine Umsatzsteuer abführen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen und - Steuererklärungen einreichen müssen.
  • Gleichzeitig steht einem Kleinunternehmer jedoch der Vorsteuerabzug nicht zur Verfügung. Bei entsprechend hohen Vorsteuerabzugsbeträgen kann sich daher weiterhin die Ausübung des Wahlrechts anbieten, sich wie ein regelbesteuernder Unternehmer behandeln zu lassen.
  • Die bisherige Grenze betrug EUR 17.500, ab dem 01.01.2020 ist diese Grenze auf EUR 22.000 angehoben worden.

Nach dem heutigem Stand der Fachliteratur bedeutet das konkret, dass bereits auf die Höhe der Einnahmen des Jahres 2019 abgestellt werden wird, um die Einhaltung der Grenze zu überprüfen.

Wer somit im Jahre 2019 die bisher geltende Grenze von EUR 17.500 p.a. übersprungen hatte, darf sich - aufgrund der neuen Grenze - auch künftig noch als Kleinunternehmer behandeln lassen.

Beratung tut in diesem Zusammenhang generell Not.

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