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"Notwendigkeit" kein gesetzliches Merkmal

Ob nach dem Dafürhalten des Finanzamtes ein beruflich oder betrieblich genutztes Arbeitszimmer auch "notwendig" bzw. erforderlich ist, spielt keine Rolle.

BFH vom 3.4.2019 - VI R 46/17

Zuweilen kommt es mit den Finanzämtern zu Meinungsverschiedenheiten, die häufig leider erst im Finanzgerichtsverfahren geklärt werden.

Manchmal genügt allerdings auch ein Blick in das Gesetz. Im entschiedenen Fall meinten es sowohl die Finanzbeamten als auch die Richter des FG-Verfahren nicht ausschließlich gut mit ihrem Steuerpflichtigen und vermochten es sich selbst noch nicht recht vorzustellen, dass ein von einer Flugbegleiterin unterhaltenes Arbeitszimmer zwingend "notwendig" für die Ausübung ihres Berufes ist und versagten insoweit den steuermindernden Werbungskostenabzug der Aufwendungen für dieses Arbeitszimmers.

Der Bundesfinanzhof entschied anders und zu Gunsten der Flugbegleiterin.

Was dem Grunde nach als Werbungskosten zu beurteilen ist, richtet sich ausschließlich am Gesetzeswortlaut. Die Definition der Werbungskosten regelt das Einkommensteuergesetz und dort das Merkmal "Erfordernis" oder "Notwendigkeit" nicht zu finden.

Im Ergebnis war die Revision der Klägerin somit begründet, die Vorentscheidung war aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung zurück zu verweisen.

Im Urteilsfall ging es zwar um das Thema "Arbeitszimmer", es betrifft jedoch generell alle Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen aus beruflichem oder betrieblichen Anlass aufwendet werden und für die kein explizit Abzugsverbot besteht.

Fazit:

Ob das Finanzamt Aufwendungen für geeignet oder erforderlich hält, kann und darf nicht maßgeblich dafür sein, dass die jeweiligen Aufwendungen in Abzug gebracht werden.

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