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Erstausbildung + Erststudium (BVerfG)

Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium sind keine Werbungskosten.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 10.01.2020 seine Urteile verkündet, wonach Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, sondern nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges berücksichtigt werden können.

Die Behandlung dieser Aufwendungen verstößt nach der Begründung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht gegen das Grundgesetz

Hintergrund:

Der Steuergesetzgeber hat normiert, dass berufsbezogene Aufwendungen steuermindernd abgezogen werden können. Aufwendungen für eine Erstausbildung und ein Erststudium hingegen sollen nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden können. Insbesondere kommt der - günstigere - Abzug als Werbungskosten der Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nicht in Betracht.

Gegen diese Behandlung klagten viele Steuerpflichtige und stützten sich hierbei auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Werbungskosten solche Aufwendungen sind, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendet werden.

Das Gericht sieht es in den entschiedenen Fällen als zulässig an, dass der Steuergesetzgeber eine Unterscheidung zwischen Erstausbildung/Erststudium und allen weiteren Formen der Aus- und Fortbildung vorgenommen hat und begründet diese Entscheidungen wie folgt:

  • Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigtda es für die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben einleuchtende Gründe gibt.
  • Die erste Berufsausbildung zählt typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung.  Sie stellt die Vorsorge für eine persönliche Existenz sowie den Erwerb einer selbstständigen und gesicherten Position im Leben dar.
  • Eine Erstausbildung oder das Erststudium vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind. Sie weist damit eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.

 

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