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Neu: Einführung einer degressiven Abschreibung ab 2020 (AfA)

Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen

Stand: 15.07.2020

Degressive Absetzung für Abnutzung ab 2020 (Gesetzesänderung)

Im Rahmen der Corona-Fiskalmassnahmen ist als Investitionsanreiz für Betriebe und Unternehmen eine Alternative zu der linearen (gleichbleibenden) Abschreibung in das Einkommensteuerrecht wiedereingeführt worden.

  • Für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 beträgt die degressive Abschreibung das 2,5-fache der linearen Abschreibung, jedoch maximal 25% und kann auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angewendet werden (Wahlrecht).
  • Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) zeichnet sich durch jährlich fallende Abschreibungsbeträge aus und ist gekennzeichnet von einer dem realen Wertverlust näherem technischen und wirtschaftlichen Verschleiß.
  • Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruch-
    nahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
  • Die Regelung des § 7 Absatz 2 EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in
    § 52 Absatz 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

Die Abschreibungen stellen generell eine wichtige Betriebsausgabenposition bei der Ermittlung des steuerlichen Betriebsergebnisses und somit für die Ermittlung des steuerlichen Einkommens für alle Unternehmer, Freiberufler und Kapitalgesellschaften dar. Je nach Branche und Anlagenintensität kann steuerstrategisch durch die optimale Absetzung für Abnutzung eine beträchtliche Gewinnauswirkung erzielt werden.

Eine höhere Abschreibung wirkt sich zunächst stärker auf das Betriebsergebnis aus. Ein niedrigeres Betriebsergebnis resultiert in einer geringeren Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzung. Die Finanzierung der Investitionen kann somit zum Teil steuerfinanziert sein, denn durch die verminderte Ertragsteuerbelastung steht für die Anschaffung mehr Liquidität zur Verfügung.

Die degressive Abschreibung spiegelt zudem den tatsächlichen wirtschaftlichen und technischen Wertverlust eines Wirtschaftsgutes während der ersten Jahre realistischer ab, als die lineare Abschreibungsmethode. Neben den regulären Abschreibungen spielen auch stets die Sonderabschreibungen eine Rolle. In der Kombination können auf die Weise sehr hohe Teile der Anschaffung- und Herstellungskosten sehr schnell abgeschrieben werden.

Beispiel:

Für die Investitionen in Maschinen- oder Fuhrpark kommt ab 2020 neben der linearen AfA die degressive AfA in Betracht. Es handelt sich um ein Wahlrecht, welches vom Unternehmer im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ausgeübt werden kann.

Beträgt die jährliche Abschreibung nach linearer Methode z.B. EUR 10.000 p.a. (Anschaffungskosten: EUR 100.000, Nutzungsdauer 10 Jahre), so beträgt die jährliche Abschreibung nach der degressiven Methode z.B. EUR  25.000 im 1. Jahr, EUR 18.750 im 2. Jahr und EUR 14.062 im 3. Jahr.

Die degressive Abschreibung bemisst sich dabei stets am Restwert am Ende des vorangegangenen Jahres und fällt daher gegenüber der linearen Abschreibung jährlich ab, sie sinkt.

Ab einem bestimmten Zeitpunkt im Zeitverlauf empfiehlt sich ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung, um jeweils den höchstmöglichen Abschreibungsbetrag in Anspruch zu nehmen.

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