Steuererklärungen sind von Gesetzes wegen bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres einzureichen. Nimmt der Mandant dabei die Unterstützung durch uns in Anspruch, so verlängert sich die Frist für die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres, z.B. für das Jahr 2013 bis zum 31. Dezember 2014.
Wer hingegen überhaupt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, regelt das Einkommensteuergesetz.
Alleinstehende (Singles) oder Verheiratete, die lediglich Einkünfte aus ihrer Arbeitnehmertätigkeit erzielen und deren Lohnsteuerabzüge nach den Steuerklassen IV:IV vorgenommen wurden, sind grundsätzlich überhaupt nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Gleichwohl besteht auch bei diesem Personen die Möglichkeit, eine Steuererklärung freiwillig, d.h. ohne Verpflichtung, zu erstellen und einzureichen. Man spricht in diesen Fällen von einer sogenannten „Antragsveranlagung“ (vormals: Lohnsteuerjahresausgleich).
In vielen Fällen macht die freiwillige Steuererklärung durchaus Sinn, denn eine Vielzahl von entstandenen Aufwendungen können zu latenten Steuererstattungen führen, zu deren Erlangung jedoch eine Steuererklärung einzureichen sein wird.
Nachfolgend eine sehr kurze Auswahl solcher Aufwendungen, die für die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung sprechen:
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte
- Fortbildungsaufwendungen, Reisekosten, Ausbildungskosten
- Arbeitszimmer usw.
- Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
- Haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe Handwerkerleistungen
- es sind Kirchensteuern entrichtet worden
- das Einkommen ist sehr gering und der Mandant hat Kapitalerträge erzielt, die durch einen Steuerabzug an der Quelle mit Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer belegt worden sind
Das Problem:
Die sogenannte Antragsveranlagung ist zeitlich leider nicht unbegrenzt möglich, da nach vier Jahren die Festsetzungsverjährung eintritt. § 169 Abs.1 Abgabenordnung (AO) ordnet an, dass eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist,
Beispiel:
Für das Kalenderjahr 2010 entsteht die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2010. Die Festsetzungsfrist von 4 Jahren endet demnach mit Ablauf des 31.12.2014.
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 ist somit nur noch bis zum Ende des Jahres 2014 möglich, danach sind etwaige Steuererstattungen verloren.
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