Zum Inhalt springen

Kapitalerträge, z.B. Zinserträge, unterliegen seit dem Jahre 2009 der Abgeltungsbesteuerung mit einem fixen Steuersatz in Höhe von 25%. Ist das Einkommen des Sparer jedoch insgesamt gering, besteht die Möglichkeit die Kapitalerträge der niedrigeren tariflichen/individuellen Besteuerung zu unterwerfen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt dieser Antrag gestellt werden kann. Nach Ansicht des BFH endet die Möglichkeit, den Antrag auf Günstigerprüfung zu stellen, mit Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung.

Urteil vom 12.05.2015 – VIII R 14/13

Im entschiedenen Fall erklärte die Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen überhaupt nicht in der Einkommensteuererklärung, da diese Einnahmen bereits an der Quelle, d.h. durch die kontoführende Bank, mit der Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer in Höhe von 25% besteuert worden waren. Nach Bekanntgabe ihres Einkommensteuerbescheid und nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist stellte man den Antrag auf Günstigerprüfung und begehrte die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem individuellen niedrigeren Steuersatz.

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand. Der Antrag außerhalb der Bestandskraft bedarf eine verfahrensrechtlichen Korrekturvorschrift. In Betracht könnte eine Änderung wegen neuer Tatsachen i.S. §173 AO kommen, jedoch war diese Vorschrift nicht eröffnet, da sich die Steuerpflichtige ein grobes Verschulden anrechnen lassen musste, weil die Erklärung der Einkünfte in der Steuererklärung schuldhaft nicht erfolgte.

Im Rahmen unserer Beratungsleistungen für unsere Mandanten nehmen wir bereits im Rahmen der Vorbereitungen die Abwägung vor, ob eine Günstigerprüfung beantragt werden sollte. Sprechen Sie uns gerne an.


 

Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung