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Die Frage, ob zu Beginn des Jahres123 2013 und in den Jahren zuvor, ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid auch per einfacher elektronischer Mail (E-Mail) zulässig gewesen ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun mit seinem Urteil vom 13.05.2015 (III R 26/14) zu Gunsten des Einspruchsführers bzw. seiner Bevollmächtigten entscheiden.

Damalige Gesetzesfassung:

§ 357 Einlegung des Einspruchs
(1)  1Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.  2Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat.3Einlegung durch Telegramm ist zulässig. 4Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

Aktuelle Gesetzesfassung:

§ 357 Einlegung des Einspruchs
(1)  1Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat.  3Einlegung durch Telegramm ist zulässig.  4Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

 

In dem entschiedenen Fall ging es um einen per einfacher E-Mail, d.h. ohne qualifizierte Signatur, eingelegten Einspruch gegen einen Bescheid. Die Vorinstanz, das Finanzgericht, wies die Klage noch mit der Begründung ab, der Einspruch wäre in Ermangelung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht wirksam eingelegt worden.

Aus der Urteilsbegründung des BFH:

  • Die schriftliche Einspruchseinlegung erfordert nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren Schriftform eigenhändig unterschrieben wird. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück erkennbar wird, wer den Einspruch eingelegt hat.
  • Wird der Einspruch in elektronischer Form eingelegt, setzt dessen Wirksamkeit keine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz voraus. § 87a Abs. 3 Satz 2 AO findet für die Einlegung eines Einspruchs keine Anwendung.
  • Insoweit ist auch ein einfaches elektronisches Dokument (E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen und schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen.
  • Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Als für die elektronische Kommunikation eröffneten Zugang ist die Angabe der Behörden-E-Mail-Adresse in dem angegriffenen Bescheid zu sehen.

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