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Wenn Steuerpflichtige eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium beginnen und hierfür Kosten aufwenden müssen, so stellen diese Aufwendungen keine „Werbungskosten“ dar. Sie sind im Ergebnis lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs in Höhe von EUR 6.000 pro Jahr abziehbar. Ein Sonderausgabenabzug wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn auch entsprechende Einkünfte erzielt werden. Ein Vortrag in künftige Veranlagungszeiträume findet dann nicht statt.

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 4.4.2014 – 14 K 4281/11 nunmehr entschieden, dass die Kosten für die Ausbildung eines Berufspiloten zu vorweggenommenen Werbungskosten führen können. Gegenüber anderen vorangegangenen Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit waren für diese günstige Rechtsprechung die tatsächlichen Umstände während der Ausbildung ausschlaggebend.

Der Kläger absolvierte eine zweijährige Pilotenausbildung und hatte hierzu einen Schulungsvertrag abgeschlossen. Aus dem Vertrag ergab sich die Verpflichtung des Klägers, an den Schulungsveranstaltungen und an den verschiedenen Test und Prüfungen teilzunehmen. Eine Ausbildungsvergütung oder ein Gehalt bezog der Kläger hierfür jedoch nicht. Die ihm aus der Ausbildung erwachsenen Aufwendungen in Höhe von circa EUR 40.000 sind im Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt worden. Ein vortragsfähiger Verlust wurde daher nicht festgestellt.

Die Richter des Finanzgerichts beurteilten den Sachverhalt jedoch anders:

Aufwendungen für seine Pilotenausbildung sind vorweggenommene Werbungskosten, weil sie im Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen. Da die Pilotenausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfand, steht das gesetzliche Abzugsverbot (§ 9 Abs.6 EStG) der Berücksichtigung der Ausbildungskosten nicht entgegen.

Dass die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hatte, ergibt sich aus dem Schulungsvertrag, wonach der Kläger zur Teilnahme an den Ausbildungen und Prüfungen verpflichtet gewesen ist und auf die spätere Tätigkeit bei dem Ausbildungsträger, der ausbildenden Fluggesellschaft, vorbereitet wurde. Nicht entgegen steht dem, dass dem Kläger während der Ausbildung keine Vergütung gezahlt worden ist.

Zu der Thematik der erstmaligen Berufsausbildungskosten und Erststudiumskosten sind mehrere Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.


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