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Bundesfinanzhof zur Anwendung der Abgeltungsteuer bei Vertragsverhältnissen zwischen Angehörigen und nahestehenden Personen

Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat nun gleich in mehreren Urteilen über die Anwendbarkeit der günstigeren Abgeltungsbesteuerung bei Kapitalerträgen entschieden und damit Rechtssicherheit hergestellt (Bundesfinanzhof zur Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer).

Entgegen dem Gesetzeswortlaut, wonach Zinserträge nicht dem Abgeltungsteuersatz (25%), sondern der meist ungünstigeren tariflichen Besteuerung (bis zu 45%) unterliegen sollen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind, formuliert der BFH die anzuwendenden Grundsätze wie folgt:

  • Ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 15 Abgabenordnung reicht grundsätzlich nicht aus, um Kapitalerträge nicht der Abgeltungsbesteuerung zu unterwerfen.
  • Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann
  • oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat

In den entschiedenen Fällen (BFH v. 14.05.2014 - VIII R 31/11; BFH v. 29.04.2014 - VIII R 9/13; BFH v. 29.04.2014 - VIII R 44/13 und BFH v. 29.04.2014 - VIII R 35/13) ging es um die häufig anzutreffenden Lebenssachverhalte, wonach z.B. Eltern mit ihren Kindern oder mit ihren Enkelkindern Darlehensverträge abgeschlossen hatten oder eine Mutter der Kapitalgesellschaft ihrer Tochter Darlehensmittel überlassen hatte.

Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut der (günstigere) Abgeltungssteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahe stehende Personen" sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers hingegen ist der gesetzliche Tatbestand aber dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.

Das bloße Verwandtschaftsverhältnis reicht somit nicht aus.

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