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Wenn Banken 19% Umsatzsteuer auf Darlehenszinsen erheben, ist der Bank nicht notwendigerweise ein Fehler unterlaufen, sondern es findet eine umsatzsteuerliche Besonderheit Anwendung.

Hintergrund:
Auch Banken sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und demzufolge kommen auch die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

Für das Hauptgeschäft einer Bank – die Kreditvergabe – sieht das UStG z.B. vor, dass die Umsätze aus der Gewährung und die Vermittlung von Krediten bzw. Darlehen von der Umsatzsteuer zwar grundsätzlich befreit sind, § 4 Nr. 8a UStG.

Hiervon betroffen sind dann insbesondere betriebliche Investitionskredite, betriebliche Kontokorrentkredite, Zahlungsverkehrleistungen an Unternehmer,Bürgschaften, Avalkredite, Immobilienfinanzierungen an steuerabzugsberechtigte Unternehmer und sonstige Finanzierungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Regelmäßig entfällt auf Darlehenszinsen daher keine Umsatzsteuer in Höhe von 19%, weil es die entsprechende Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift gibt.

Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht in bestimmten Fällen, „steuerfreie Umsätze“ als „steuerpflichtige Umsätze“ zu behandeln, § 9 Abs.1 UStG. Dieses Wahlrecht wird als „Option zur Umsatzsteuer“ bzw. „Optierung zur Umsatzsteuer“ bezeichnet.

Händigt eine optierende Bank Darlehensmittel an einen anderen Unternehmer (z.B. einen Handwerkermeister) für dessen Unternehmen (Handwerksbetrieb) aus, so behandelt die Hausbank die Ihr geschuldeten Darlehenszinsen als umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Sie wird die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz von 19% auf die Darlehenszinsen aufschlagen und diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Mit der Option zur Umsatzsteuer geht für die Bank die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus ihren Eingangsleistungen einher. Das macht u.a. für die Banken zu einem Zeitpunkt Sinn, wenn eine gesetzliche Umsatzsteuererhöhung stattfindet, z.B. zuletzt von 16% auf 19% mit Wirkung zum 01.01.2007.

Die Möglichkeit der Option ist allerdings unabhängig von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit beim Kunden möglich. Für den Kunden, der die Umsatzsteuer auf die zu zahlenden Darlehenszinsen als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens zusätzlich aufwenden muss, ergeben sich jedoch normalerweise keine Nachteile. Die von ihm an die Bank zu zahlende Umsatzsteuer auf die Darlehenszinsen ist von ihm regelmäßig (aber nicht immer) und zeitnahe als Vorsteuer von der von ihm selbst geschuldeten Umsatzsteuer abzugsfähig.

Das ist aber nicht in allen Fällen der Fall. Ist der Kreditnehmer z.B. lediglich ein Kleinunternehmer oder führt er selbst nur umsatzsteuerbefreite Umsätze aus, so stellen die um die Umsatzsteuer erhöhten Schuldzinsen permanente Mehrbelastungen bei ihm dar. Die Bank wälzt einen nicht unerheblichen Nachteil auf den Kreditnehmer ab. Ein Blick in die zivilrechtlich maßgeblichen Darlehensvereinbarungen regelt hier gegebenenfalls, ob die Bank überhaupt eine Erhöhung um die Umsatzsteuer vornehmen kann. Unter Umständen ist ein Vorsteuerabzug beim Kreditnehmer auch nur teilweise möglich, sodass in Höhe des nicht dem Vorsteuerabzug zugänglichen Anteils ebenfalls eine permanente Mehrbelastung beim Kunden eintreten könnte.

Üblicherweise fragt die Bank vor der Option die konkrete Umsatzsteuersituation und auch die Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Kreditnehmers bei diesem ab, um hier keine Steuerprobleme beim Kunden zu verursachen.

 


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