Zum Inhalt springen

Optimierung des Schuldzinsenabzuges bei Vermietung (BFH)

"100% sind besser als 50%"

BFH vom 04.02.2020 - IX R 1/18

Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner aktuellen Entscheidung vom 04.02.2020 (IX R 1/18) erneut einen Leitfaden an die Hand gegeben, um den Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie optimal zu gestalten.

Für Immobilienerwerber und Bauherren, die eine teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu fremden Wohnzwecken genutzte Immobilie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung einsetzen möchten, können sich interessante Gestaltungsspielräume ergeben.

Konkret geht es um die immer wieder auftretende Frage, ob und in welchem Umfang Darlehensmittel für die einkommensteuerrelevanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Einkünften genutzten Wirtschaftsgutes verwendet worden sind. Um auf der sicheren Seite zu stehen, müssen die erforderlichen Maßnahmen unbedingt auch rechtzeitig ergriffen werden.

Aus der Urteilsbegründung geben wir die maßgeblichen Hinweise wieder:

  • Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften z.B. bei solchen aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  • Dient ein Gebäude nicht nur der Erzielung von Einkünften, sondern anteilig auch einer Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.
  • Schuldzinsen sind nur dann in vollem Umfang einkünftemindernd abziehbar, wenn ein Darlehen gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet wird, indem mit den Darlehensmitteln die Aufwendungen beglichen werden, die der Herstellung dieses Gebäudeteils zuzurechnen sind.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung