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Das Finanzgericht München hat mit erseinem Urteil vom 26.6.2014 (11 K 877/11) zu der Abzinsung unverzinslicher Darlehen entschieden, dass zwischen Ehegatten gewährte Darlehen gem. § 6 Abs.1 Nr.3 EStG abgezinst werden müssen, wenn die Gewährung des Darlehens zinslos erfolgte.

  • Die Bewertung von zu passivierenden Verbindlichkeiten erfolgt mit dem Barwert bei einem Zinssatz von 5,5% p.a., wenn die Laufzeit am jeweiligen Bilanzstichtag noch mehr als 12 Monate beträgt, die Verbindlichkeit nicht auf An- oder Vorauszahlungen beruht und sie auch nicht verzinslich ist.
  • In Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Nennbetrag und dem Barwert führt die Abzinsung zu einer Gewinnerhöhung und somit zu steuerpflichtigen Einkünften.
  • Ob es sich bei der Verbindlichkeit überhaupt um eine betriebliche und somit zu passivierende Schuld handelt, ergibt sich aus der Verwendung der Darlehensmittel.
  • Wurden die Darlehensmittel im Rahmen eines Betriebes verwendet, so stellen solche Darlehen notwendiges Betriebsvermögen dar.
  • Dass eine Darlehensverbindlichkeit ggf. zwischen Ehegatten nicht besichert worden ist, steht einer Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht entgegen.

 


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