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Ob die Airbnb-Vermieter ihre Einnahmen auch steuerlich zutreffend behandelt haben, wird nun von der Hamburger Steuerfahndung geprüft.

Stand: 02.09.2020

Airbnb - Die Vermittlungsplattform für Wohnraumvermietung hat die Daten der Vermieter offengelegt.

  • Für die Finanzbehörden ist es regelmäßig "zu spannend", sich einzig auf die Steuererklärungen und die Steueranmeldungen der Steuerzahler zu verlassen.
  • Die Wohnvermittlungsplattform Airbnb wurde daher nun gezwungen, Auskünfte über die registrierten Vermieter zu erteilen, die hinterlegten Kundendaten preiszugeben und natürlich auch die Höhe der Einnahmen anzugeben. Aktuell sind die Hamburger Steuerfahndungsstellen mit der Auswertung beschäftigt.


Nachrichtlich:

Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, unterliegt mit diesen Einkünften regelmäßig auch der Einkommensteuer. In vielen Fällen dürfte des Weiteren die Umsatzsteuer für die Kurzzeitvermietung eine Rolle spielen. Wer diese Einkünfte und die Einnahmen bislang nicht der Besteuerung unterworfen hat, wird nun mit der Entdeckung rechnen müssen.

Was droht im Falle eines Falles?

  • Man wird davon ausgehen dürfen, dass zunächst eine verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist zur Anwendung kommt, die eine verfahrensrechtliche Änderungen der Steuerfestsetzungen für viele Jahre in der Vergangenheit eröffnet.
  • Die Einkünfte (Die Einnahmen abzüglich der Ausgaben) aus der Vermietung unterliegen der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggfs. auch der Kirchensteuer. In welcher Höhe diese Einkünfte nun eine Einkommensteuer zur Folge haben können, hängt dabei von dem jeweiligen persönlichen Grenzsteuersatz im betroffenen Jahr ab. In Betracht kommt dafür eine Spanne zwischen 0% und 42%.
  • Ob zusätzlich auch eine Umsatzsteuernachforderung entsteht, hängt von der Höhe der Einnahmen und der Erfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale für die Umsatzbesteuerung dieser Einnahmen ab. Die Vermietung von Wohnraum an Kurzzeitgäste unterliegt dann dem ermäßigten Steuersatz, bis 30.06.2020: 7%.
  • Die zu erwartenden Steuernachforderungen führen des Weiteren zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen, derzeit 6% p.a. Der Zinssatz begegnet allerdings verfassunsgsrechtlichen Zweifeln, weshalb insoweit die Anfechtung und die Aussetzung der Vollziehung naheliegend sind.
  • In besonders gelagerten Fällen muss damit gerechnet werden, dass ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Airbnb-Vermieter eröffnet wird.

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