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Novemberhilfe
(Außerordentliche Wirtschaftshilfe)

Stand: 20.11.2020

Novemberhilfe. Für die coronabedingt geschlossenen Betriebe

Aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 ist in Deutschland der "Lockdown" beschlossen worden. Dieser Lockdown dauert auf Weiteres vom 2.11.2020 bis zum 30.11.2020.

  • Der Antrag auf "Novemberhilfe" kann bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
  • Antragsberechtigt sind die direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, aber auch indirekt betroffene Unternehmen.
    • Als indirekt von den Maßnahmen betroffene Unternehmen gelten solche, die regelmäßig mindestens 80% ihres Umsatzes mit Unternehmen erzielen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind.
  • Auch verbundene Unternehmen können antragsberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder auf indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen.
  • Die Förderung "Novemberhilfe" ist als einmalige Kostenpauschale ausgestaltet. Dafür erhalten Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten eine Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75% des Vorjahresumsatzes (November 2019). Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats (November 2019). Gezahlt wird die Förderung für jede Woche der angeordneten Schließung ab Beginn der Maßnahmen (02.11.2020).
    • "Umsatz" ist hierfür der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Dieser umfasst Umsätze aus Lieferungen und Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Relevant ist der Netto-Umsatz, also der Umsatz vor Hinzurechnung der Umsatzsteuer.
  • Auch junge Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit erst nach dem 31.10.2019 begonnen haben, sind antragsberechtigt. Bei ihnen wird stattdessen der Monatsumsatz im Oktober 2020 herangezogen werden.
  • Für Solo-Selbständige (< 1,0 Mitarbeiter) kann der Durchschnittsumsatz aus dem Jahre 2019 zugrunde gelegt werden.
  • Erhaltene Finanzhilfen aus anderen Förderprogrammen (Überbrückungshilfe I und Überbrückungshilfe II, Kurzarbeitergeld) werden angerechnet.
  • Variiert das Unternehmen das Geschäftsmodell, um während der Schließung anderweitige Umsätze zu erzielen, sollen diese Umsätze bis zu einer Höhe von 25% nicht angerechnet werden.
  • Die Beantragung der Novemberhilfe erfolgt über registrierte Dritte (Steuerberater sowie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer). Bis zu einem Förderhöchstbetrag von EUR 5.000 können Solo-Selbständige die Beantragung der Novemberhilfe selbst vornehmen. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Solo-Selbständige bereits die Überbrückungshilfe II erhalten hat.
  • Zur Beschleunigung des Verfahrens werden zunächst Abschlagszahlungen an die Unternehmen ausbezahlt.Die Förderprogramme aus der Reihe "Überbrückungshilfe" sollen in 2021 fortgesetzt werden.
  • Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen

Weitere Fragen und Antworten zur "Novemberhilfe" finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und des Bundesministerium der Finanzen.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

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