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Der BFH befasst sich in seinem Beschluss vom 21.11.2013 mit der Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann geltend gemacht werden können, wenn das Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Ferner hält der BFH es für möglich, dass die Kosten aufgeteilt werden können, wenn das Arbeitszimmer nicht ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient.

Die Klärung dieser Fragen ist vom IX. Senat des Bundesfinanzhofs an den Großen Senat herangetragen worden. Aktenzeichen: IX R 23/12

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