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In einem schon älteren Urteil des Sächsischen Finanzgericht vom 18.09.209 – 4 K 645/09 ist entschieden worden, dass die im abgekürzten Zahlungswege geleisteten Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG berücksichtigt werden können.

Die Richter waren hier der Auffassung, dass der Umstand der Zahlung von Handwerkerleistungen durch die Mutter der Steuerpflichtigen den Regelungen nicht entgegenstehen und berücksichtigt werden können.

Das in § 35a Abs. 2 S. 5 EStG der Vorschrift normierte Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht berührt.

Ein Erfordernis, dass das Geld vom Konto der Kläger selbst überwiesen sein muss, lässt sich nicht herleiten.

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