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Das Finanzamt nimmt Geld für die Veräußerung des Arbeitszimmers? Rückendeckung aus Köln!

Wer bisher seine Wohnung bzw. sein Haus verkaufte und dort bis dahin ein Arbeitszimmer für berufliche Zwecke unterhalten hatte, traf gleich auf mehrere Fragen, die ein Störgefühl verursachen konnten.

  • Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind – wenn überhaupt – regelmäßig der Höhe nach nur beschränkt als Werbungskosten abziehbar.
  • Die Veräußerung der Wohnung bzw. des Hauses führt – unter bestimmten Voraussetzungen – zudem dazu, dass der auf das Arbeitszimmer entfallende anteilige Veräußerungsgewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft in Ermangelung der Nutzung zu Wohnzwecken steuerverstrickt war und der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz unterfällt.

Bisher…

Denn das Finanzgericht Köln räumt im Urteil vom 20.03.2018 (K-1160/15) insoweit auf, dass keine Spekulationssteuer (Privates Veräußerungsgeschäft) auf das häusliches Arbeitszimmer beim Verkauf des ansonsten selbstgenutzten Eigenheims anfällt. Das Urteil steht damit im Gegensatz zu der Auffassung der Finanzverwaltung, die im Arbeitszimmer die gegenteilige Auffassung vertrat, die sich jedoch deutlich ungünstiger für den Mandanten verhält. Die Urteilsbegründung des Finanzgerichts ist detailliert und interessant.

Urteilsleitsatz:
Der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinn führt nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt.

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