Zum Inhalt springen

Arbeitszimmer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Urteil vom 14.05.2013 - 13 K 230/11 das Folgende festgestellt:

  • Gemäß § 4 (5) Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgabe/Werbungskosten abziehbar.
  • Dies gilt jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf EUR 1.250 begrenzt.
  • Diese Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Prozessparteien stritten um die Frage, ob für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers die Gesellschafter Sonderbetriebsausgaben geltend machen können. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Arbeitszimmer mit der Begründung ab, es seien genügend Räumlichkeiten vorhanden gewesen, die als Arbeitszimmer hätten genutzt werden könnten.

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht, dass es auf das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes nicht ankommt, wenn die Möglichkeit besteht, einen Arbeitsplatz einzurichten.

Vom Gesetz wird diese Auffassung nicht gestützt, fanden die Richter und führten aus:

  • Die Auffassung des FA, dass es auf das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes nicht entscheidend ankommt, wenn die Möglichkeit besteht, einen Arbeitsplatz einzurichten, findet im Gesetz keine Stütze.
  • § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG stellt klar, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann nicht abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Es kommt also auf das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes an, und nicht auf die Möglichkeit einen solchen einzurichten.
  • Im Streitfall haben die Gesellschafter aber aus sachlichen Gründen weder den Raum in B. noch den Pausenraum in H. als Arbeitszimmer genutzt. Denn in diesen Räumlichkeiten befanden sich nicht die für ihre Arbeit notwendigen Büroausstattungen wie PC und Drucker und die sachlichen Mittel wie z. B. Literatur.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.

Unsere Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern.

Datenschutzerklärung