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Ein nutzbares Steuerwahlrecht gibt der Gesetzgeber kleinen und mittleren Unternehmern mit dem sog. Investitionsabzugsbetrag an die Hand. Hierdurch sollen Investitionsanreize in kleinen und mittleren Betrieben und Unternehmen gesetzt werden.

Diese ab 2007 geltende Gesetzeslage ersetzte die bis dahin anzuwendenden Regelungen über die „Ansparabschreibung“.

Die steuerlichen Anreize bestehen zum einen

  • in einer Steuerstundung (durch Abzug eines Investitionsabzugsbetrages), § 7g (1) EStG, und zum anderen
  • in der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, § 7g (5) EStG.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages erfolgen soll:

  • Betriebsgrößenmerkmal im Jahr des Abzuges:  Betriebsvermögen (Bilanz) maximal EUR 235.000, bei 4/3-Rechnern Gewinn maximal EUR 100.000
  • Das begünstigte Wirtschaftsgut muss innerhalb der folgenden 3 Jahre angeschafft werden
  • Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung
  • Benennung der Funktion des Wirtschaftsgutes sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten

Die steuerlichen Auswirkungen bestehen in einer Freistellung von Einkommens- und Ertragsteuern, die ohne Abzug des IAB an das Finanzamt zu bezahlen gewesen wären. Allerdings darf durch den Abzug des IAB auch ein Verlust entstehen oder sich erhöhen. Neben neuen Wirtschaftsgütern sind auch gebrauchte Wirtschaftsguter begünstigt.

Beispiel:
Der ledige Bauunternehmer A plant im Sommer 2014 die Anschaffung einer weiteren Planierraupe. Die Kosten für die Maschine werden voraussichtlich  EUR 100.000 zzgl. 19% Umsatzsteuer betragen. Im Rahmen der Vorbereitung des Jahresabschlusses für das Jahr 2014 ergibt sich aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung im Betrieb ein vorläufiger Gewinn von EUR 200.000. Ein  IAB kann bis zur Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten (40% von EUR 100.000 = EUR 40.000) in Abzug gebracht werden.

Eine Ausübung des Wahlrechtes zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages führt im Jahre 2014 zu einer Verminderung der Gesamtsteuerbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag um EUR 18.004, vgl. Beispielrechnung.Muster Investitionsabzug.xlsx

Dieser Betrag steht dem A für die Finanzierung der Anschaffungskosten somit zur Verfügung. Erfolgt die Investition wie geplant, ist der zuvor abgezogene IAB dem Gewinn im Anschaffungszeitraum, z.B. 2016, hinzuzurechnen. Der Unternehmer hat jedoch die Wahl, den Gewinnerhöhungsbetrag, im Beispiel in Höhe von EUR 40.000, auch von den Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes abzuziehen um so etwaige Progressionsnachteile in der individuellen Steuerlast zu kompensieren. Über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verringern sich dann die jährlichen Abschreibungsbeträge.

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