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Der Steuergesetzgeber gibt mit dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG kleinen und mittleren Unternehmen eine Stundungsmöglichkeit an die Hand, um ihnen die Investitionen im Betrieb zu erleichtern.
Der Bundesfinanzhof hatte mit seinem Urteil vom 12.11.2014 (BStBl. 2016 II) entschieden, dass ein zuvor in Abzug gebrachter IAB auch in einem Folgejahr weiter bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden kann.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierauf nun mit einem Erlass vom 15.01.2016 reagiert und die Anwendung der vorstehenden Rechtsprechung für allgemein anwendbar erklärt.
Dabei sind ein paar Bedingungen einzuhalten. Wir erörtern mit unseren Mandanten die Möglichkeiten der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen in ihren steuerlichen Gewinnermittlungen.
Quelle: BMF

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