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Vereinbaren die Vertragsparteien für ein bebautes Grundstück eine Aufteilung des Kaufpreises für das Grundstück und das Gebäude, ist der Kaufpreisanteil für das Gebäude grundsätzlich der Besteuerung bei der Ermittlung der Abschreibungsbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen (BFH vom 16.09.2015 – IX R 12/14).

Die gilt jedenfalls dann, wenn die Aufteilung nicht bloß zum Schein getroffen worden ist und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Auch eine erhebliche Diskrepanz zu den sogenannten Bodenrichtwerten erlaubt es der Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres, von den vereinbarten Werten abzuweichen oder die Anschaffungskosten für den Grundstücks- und Gebäudeanteil zu schätzen.

Die Richter führten des Weiteren aus:

Das Finanzgericht hat eine Gesamtwürdigung als Tatsacheninstanz vorzunehmen, wobei alle das Gebäude und den Grund wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen sind. Dabei können neben der Bauqualität auch Faktoren wie die Lage des Grundstückes gehören.

Das Urteil der Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg vom 18.02.2014 – 5K 5012/12) wurde aufgehoben und zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 


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