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Die erwartete Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (GrS 1/14 vom 27.07.2015) bringt nun das vorläufige Ende für die sogenannte „Arbeitsecke“.

Hintergrund:

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können – je nach Fall – entweder gar nicht, nur begrenzt bis zu EUR 1.250 p.a. oder in voller Höhe Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben darstellen. Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung ist die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (anteilige Miete, Zinsaufwendungen, Abschreibungen usw.) steuerlich in Abzug gebracht werden dürfen. Aufwendungen der privaten Lebensführung, die sogenannten Lebenshaltungskosten, unterliegen prinzipiell einem Abzugsverbot.

In früheren Rechtsprechungen wurde dieses Abzugsverbot jedoch relativiert, wenn eine klare und nachvollziehbare Trennung zwischen den beruflich/betrieblich und den privaten Aufwendungen möglich war. Dabei ging es jedoch um die Aufteilung einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise. Die Rechtsprechung ging entsprechend seitdem davon aus, dass eine Aufteilung sehr wohl möglich sein kann. Entsprechend hätte auch die Aufteilung eines gemischt genutzten Raumes in der häuslichen Sphäre dieser Aufteilungsmöglichkeit unterfallen können, weshalb diese Rechtsfrage an den Bundesfinanzhof herangetragen worden war.

Die Entscheidung des GrS:

Das Gericht verkündete heute seine Entscheidung zu der Frage, ob diese Kosten auch dann anteilig von der Steuer abgesetzt werden können, wenn der Raum nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird.

  • Der Große Senat lässt mit seiner Entscheidung den anteiligen Abzug der Aufwendungen nicht zu. Es bleibt bei der herrschenden Meinung, wonach die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn es (ein Zimmer) der ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abgegrenzt werden kann. Kosten der privaten Lebensführung sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit steuerlich absetzbar sein.

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