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Ein „Einnahmen-Überschussrechner“ bzw. ein Steuerpflichtiger, der seinen steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG ermittelt, ist grundsätzlich zwar nicht zur Buchführung verpflichtet. Gleichwohl hat er aber grundsätzliche Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Ist der Steuerpflichtige zudem in der bargeldintensiven Branche tätig, werden an die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen weiterführende Anforderungen gestellt.

Das Finanzgericht Hamburg hat mit seiner Urteil vom 01.08.2016 – 2 V 115/16 folgenden Leitsatz aufgestellt und führt die frühere Rechtsprechung auch insoweit fort. Im entschiedenen Fall kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist, seine Aufzeichnungen deshalb der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt werden konnten und das Finanzamt im Ergebnis zur Schätzung der Betriebseinnahmen verpflichtet gewesen ist.

Das Ergebnis sind regelmäßig empfindliche Steuernachzahlungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.

  • Auch bei der Einnahmenüberschussrechnung müssen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet werden.
  • Im bargeldintensiven Bereich ist dafür regelmäßig die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig.
  • Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.

Aus der Urteilsbegründung (verkürzt):
Die Antragstellerin war im Rahmen der von ihr nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommenen Gewinnermittlung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen verpflichtet. Gemäß § 22 … sind unter anderem die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. …Betriebseinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. … Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen.Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht zwar grundsätzlich keine Pflicht zum Führen eines Kassenbuchs, denn es gibt keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto. Trotzdem müssen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet werden. Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben sind dafür detaillierte Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenkonto oder einem Kassenbericht notwendig. So können die Tageseinnahmen in einer Summe aufgezeichnet und diese Summe zusätzlich durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden. In einem solchen Fall ist es zwar nicht erforderlich, den Kassenbestand täglich zu ermitteln. Es müssen aber die Ursprungsaufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben aufbewahrt und in gewissen Abständen der tatsächliche Kasseninhalt mit dem buchmäßigen Kassenbestand abgeglichen werden.

Die Bareinnahmen können aber auch ähnlich einem Kassenbericht nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. In diesem Fall brauchen die Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons nicht aufbewahrt zu werden. Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der geschäftliche Bargeldendbestand auszuzählen, weil hier die Feststellung des Kassenbestandes eine unentbehrliche Grundlage für die Berechnung der Tageslosung bildet. Verwendet der Steuerpflichtige Kassenberichte zur Dokumentation seiner Einnahmen, dann müssen diese Kassenberichte auch ordnungsgemäß sein.

Da die Ordnungsvorschriften der §§ 146, 147 AO grundsätzlich auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten , muss allgemein gewährleistet sein, dass die Aufzeichnungen unveränderlich sind bzw. nachträgliche Veränderungen nachvollzogen werden können. Gerade bei manipulationsanfälligen EDV-Systemen müssen Veränderungen zwingend vom Programm kenntlich gemacht werden (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rn. 59).

Die in Form von Excel-Listen geführten Aufzeichnungen bieten keinerlei Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht. Die Aufzeichnungen sind veränderbar, ohne dass die Veränderungen kenntlich gemacht werden und erfüllen so bereits nicht die Voraussetzung des § 146 Abs. 4 AO . Im Übrigen fehlen jegliche Hinweise darauf, wer, wann und wie diese Aufzeichnungen geführt hat. Entsprechende Vermerke (Unterschriften, Namenszeichen) in den dafür vorgesehenen Feldern fehlen. Tatsächlich fehlt in den eingereichten Excel-Listen jeglicher Hinweis auf diesen Bargeldbestand.


 

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