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In seinem Urteil IX R 35/14 vom 13.10.2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Beiträge zu einer Risikolebensversicherung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Das Gericht begründete die Entscheidung wie folgt:

  • Die Beiträge zu einer RLV sind auch dann nicht als WK zu berücksichtigen, wenn eine Finanzierung der Anschaffungskosten des zur Vermietung bestimmten Grundstückes mit Ansprüchen aus einer solchen Risikolebensversicherung gesichert werden und das finanzierende Kreditinstitut dies vorgibt.
  • Der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften wird überlagert von einem gleichzeitig bestehenden Veranlassungszusammenhang durch die private Lebensführung. Der Steuerpflichtige trägt den Beitrag für die RLV auch deshalb, um im Fall des Risikoeintritts einen schuldenfreien Übergang der Immobilie zu gewährleisten.

  • Im Streitfall kommt diesem privaten Umstand das entscheidende Gewicht zu; er ist das „auslösende Moment“ für das Entstehen der getätigten Aufwendungen, welche damit insgesamt der Privatsphäre und nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sind. Der den Aufwendungen weiterhin zugrunde liegende Darlehenssicherungszweck, der für die finanzierende Bank das Ausfallrisiko minimiert, tritt demgegenüber zurück.


 

 

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