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Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns (BFH)

01.07.2021

Ob die Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie der Einkommensteuer unterliegt, hängt von einer Vielzahl von Voraussetzungen ab.

Im entschiedenen Fall wurde die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie auch teilweise zu beruflichen Zwecken genutzt, da ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer enthalten gewesen ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Steuerbefreiung einer ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung nicht auch ein solches Arbeitszimmer umfassen, sodass im Fall einer ansonsten nicht der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerung, insoweit eine Besteuerung in Betracht kommen kann.

Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung zu berücksichtigen ist, soweit dieser auf das häusliche Arbeitszimmer entfiel.

Im Streitjahr wurden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind entsprechend des Höchstbetrages (EUR 1.250 p.a.) als Werbungskosten geltend gemacht worden. Im Jahre 2017 wurde die Eigentumswohnung veräußert und das Finanzamt bezog anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ein.

Im Einspruchsverfahren dran die Klägerin nicht durch. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht sind sodann die Einkünfte aus der Veräußerung der Eigentumswohnung auf EUR 0 festgestellt worden.

Auf Revision des Finanzamtes erfolgt die Zurückweisung durch den Bundesfinanzhof.

Aus der Entscheidungsbegründung:

  1. Das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird.
  2. Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es vom Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt wird, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht.
  3. Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" liegt auch hinsichtlich eines in der - im Übrigen selbst bewohnten - Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor.
  4. Im Ergebnis zutreffend hat das FG auch die Nichtsteuerbarkeit des Veräußerungsgeschäfts bejaht. Denn die Klägerin hat die Eigentumswohnung einschließlich des Arbeitszimmers im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nach den dargestellten Grundsätzen ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

 

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