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Steuerverzinsung in Höhe von 6% ist verfassungswidrig.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08. Juli 2021

19.08.2021

Die vom Finanzamt berechneten Steuerzinsen werden bislang mit einem Zinssatz von 0,5% je Monat (kurz: 6% p.a.) kalkuliert, wenn sich - nach Ablauf der Karenzzeit - Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen ergeben.

In Ansehung der Verzinsung von Sparguthaben und anderen Geldanlagen während der vergangenen Jahre ist ein Missverhältnis offenkundig geworden, mit dessen Beurteilung sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu verfassen hatte.

Mit seinem Beschluss vom 08. Juli 2021 stellt das BVerfG nun fest, dass die Verzinsung in dieser Höhe mit dem Grundgesetz nicht in Einklang steht und mithin verfassungswidrig ist.

  • Für Verzinsungszeiträume von 2010 bis 2013 ist die bisherige Regelung noch verfassungsgemäß
  • Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ist die bisherige Regelung hingegen verfassungswidrig. Das bisherige Recht ist jedoch bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin anwendbar.
  • Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Steuergesetzgeber wird verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Eine Reaktion des Bundesministeriums der Finanzen steht bisher noch aus und es bleibt abzuwarten, wie auf den Vollzug bei Änderungen noch zugänglichen Steuerbescheiden und ausgesetzten Vollziehungen über festgesetzte Steuerzinsen reagiert wird und ob die durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilte Steuerzinsregelung gleichwohl angewendet werden wird.

Der Steuergesetzgeber hat es jetzt nämlich in der Hand, eine bürgerfreundliche Regelung für die Verzinsungszeiträume ab 2014 zu schaffen, indem er auch rückwirkend für alle ab 2014 beginnenden Verzinsungszeiträume eine Neuregelung schafft.

 

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