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Fristen für die Steuererklärungen 2020

Gesetzgebungsverfahren; Bundestag

25.06.2021

Am 25.06.2021 hat der Bundesrat der gesetzlichen Fristverlängerung von 3 Monaten für die Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 zugestimmt.
Die Gesetzesänderung gilt für alle Steuer- und Feststellungserklärungen, insbesondere
  • für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen 2020
  • sowie für die Erklärung zu gesonderten und einheitlichen Feststellung 2020.
  • Nicht beratene Steuerpflichtige ("Selbstabgeber") können ihre Steuererklärungen für das Jahr 2020 danach bis zum 31. Oktober 2021 einreichen. Bisher galt die reguläre Frist bis zum 31. Juli 2021.
  • Wird für die Erstellung und die Einreichung der Steuererklärung der Steuerberater hinzugezogen ("Beratene"), so verlängert sich die Frist für die Einreichung bis zum 31. Mai 2022.
Für die Bestimmung des Fristendes sind weiterhin die allgemeinen Regelungen zu beachten, wonach sich z.B. das Fristende verschiebt, sofern es auf einen Feiertage oder ein Wochenende fällt.
Mit der Fristverlängerung geht auch die Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit einher. Das bedeutet, dass Steuererstattungen und Steuernachzahlungen für das Jahr 2020 erst nach Ablauf von 18 Monaten verzinslich sind.
Der Steuergesetzgeber trägt mit der erneuten Fristverlängerung für den Deklarationsprozess des Jahres 2020 den weiterhin noch bestehenden Belastungen infolge der Corona-Pandemie Rechnung, die zu erhöhtem Termindruck führt.

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