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Betriebsausgabenabzug für die USt-Vorauszahlung (BFH)

Die finanzgerichtliche Rechtsprechung dreht sich bereits lange auch um eine große Frage, unter welchen Umständen eine Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Vorjahr abgezogen werden kann, wenn sie erst im Folgejahr, aber binnen der gesetzlichen normierten 10-Tages-Frist, d.h. bis zum 10. Januar des Folgejahres – entrichtet worden ist.

Was scheinbar simpel ist, beschäftigt Finanz- und Bundesgerichte schon seit Jahren und so nichts mehr dazwischen kommt, könnte die nun vom Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27.06.2018 – X R 2/17 den Schlussstrich ziehen.

Hintergrund:
Die Ermittlung des Gewinnes kann vom Mandanten im Falle der Einnahmen-Überschussrechnung durch die Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen sowie der abgeflossenen Betriebsausgaben ermittelt werden. Diese einfachste Form der Gewinnermittlung wird als die 4/3-Rechnung (von § 4 Abs.3 EStG) bezeichnet und ist eigentlich nur vom Zufluss- und Abflussprinzip geprägt.
Bei wiederkehrenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt – diesen Grundsatz durchbrechend – eine Sonderregelung zur Anwendung, wonach eine solche Betriebsausgabe, z.B. die monatliche oder vierteljährliche USt-Vorauszahlung – noch dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet wird und dann als den Gewinn vermindert, wenn sie bis zum 10. Tag des Folgejahres (10. Januar) entrichtet wird.

Urteilsleitsatz:
„Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt, kann sie auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (entgegen EStH 2017, § 11 EStG H 11, Stichwort Allgemeines, „Kurze Zeit“).“

Aus der Urteilsbegründung:

  • Ausgaben sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
  • …Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, deren Wiederholung bei der Art der von dem Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen von vornherein feststeht …
  • Der die regelmäßige Wiederkehr bestimmende Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt: Die Vorauszahlung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
  • Bei der Ermittlung der (ggf. erforderlichen) Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO bzw. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Fällt danach das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
  • …zum anderen sei auch § 108 Abs. 3 AO nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG anwendbar, da jene Vorschriften keine Frist regelten, sondern lediglich eine gesetzlich normierte Zufluss- bzw. Abflussfiktion schafften.

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