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Das Sächsische Finanzgericht urteilte 7gam 15.07.2014 – 6 K 824/14, dass die
nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) auch dann möglich ist, wenn diese kompensierend im Zuge einer Steuerbescheidänderung zur gewinnerhöhenden Rückgängigmachung des für ein bislang nicht angeschafftes Wirtschaftsgut gewährten IAB erfolgt (Nachträglicher Investitionsabzugsbetrag).

  • Wenn im formell bestandskräftigen Steuerbescheid ein IAB für die künftige Anschaffung eines Wirtschaftsgutes gewinnmindernd berücksichtigt wurde und dieser Bescheid wegen der Nichtanschaffung innerhalb des gesetzlichen Investitionshorizonts geändert wird, so kann der Steuerpflichtige zur Kompensation einen IAB für ein anderes Wirtschaftsgut geltend machen, welches er innerhalb des zulässigen Investitionszeitraumes tatsächlich angeschafft hat.
  • Ein IAB stellt ein zeitlich unbefristetes Wahlrecht des Steuerpflichtigen dar, welches bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden kann. Die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts kommt somit auch dann in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung zwischenzeitlich formell bestandskräftig war, aber wegen eines Änderungsbescheids einen Korrekturrahmen im Sinne des § 351 (1) AO bietet.

Sie sind Unternehmer oder Freiberufler und interessieren sich für das Thema „Investitionsabzugsbetrag“, welches Ihnen für künftige Anschaffungen im Betrieb Liquiditätsspielräume eröffnet und im Ergebnis einer zeitlichen Steuerstundung gleichkommt?

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