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Im Jahre 2009 trat ein Systemwechsel bei der steuerlichen Behandlung von Kapitaleinkünften in Kraft. Fortan unterliegen Einnahmen aus Kapitalvermögen wie beispielsweise Zinseinnahmen und Dividenden der sogenannten Abgeltungsbesteuerung und einem pauschalen Steuersatz von 25% (Abgeltungsteuer).

Im Gegenzug kommt ein Werbungskostenabzug nicht mehr in Betracht. Etwaige Beratungskosten, Depotgebühren etc. werden ab 2009 nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Einem Steuerpflichtiger, der in den Jahren bis 2008 Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung unberücksichtigt gelassen und sich im späteren Verlauf zur Erstattung einer Selbstanzeige entschlossen hatte, könnten hierdurch auch Beratungshonorare entstehen.

  • Den Abzug solcher Beratungshonorare, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen der Jahre bis 2008 angefallen waren, ließ der Bundesfinanzhof zuletzt mit Urteil vom 02.12.2014 (VIII R 34/13) nicht zum Abzug zu, da ab 2009 ein grundsätzliches Werbungskostenabzugsverbot besteht.
  • Dass diese ab dem 01.01.2009 aufgewendeten Beratungshonorare noch im Zusammenhang mit den für Jahre bis 2008 nachzuversteuernden Einkünften stehen und nach der bis 2008 geltenden Gesetzeslage klar als Werbungskosten abziehbar gewesen wären, spielte für den Bundesfinanzhof keine Rolle, da der Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte im Gesetzgebungsverfahren zur Abgeltungsteuer eindeutig sind.

 

Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist nun eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen BVerfG 2BvR 878/15 anhängig.

 


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