Das Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. Mai 2015 entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich seines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, Werbungskosten darstellen können.
Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Die Auswahl der Gäste deute ebenfalls auf eine berufliche Veranlassung hin. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein Sekretariat ihn bei den Anmeldungen unterstützt habe.
Auch die Kosten der Feier von etwa 50 EUR pro Person seien unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht unangemessen hoch.
Haben Sie Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine E-Mail