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Das Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. Mai 2015 entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich seines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, Werbungskosten darstellen können.

Der entschiedene Fall:
Der Kläger war langjährig als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Anlässlich des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber lud der Kläger ausschließlich Gäste aus seinem beruflichen Umfeld zu einem Abendessen in ein Restaurant ein. Die Kosten von rund EUR 5.000 brachte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Ansatz und begehrte so eine Steuerersparnis. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten ab, weil die Aufwendungen überwiegend privat veranlasst gewesen seien.Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Die Auswahl der Gäste deute ebenfalls auf eine berufliche Veranlassung hin. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein Sekretariat ihn bei den Anmeldungen unterstützt habe.

Auch die Kosten der Feier von etwa 50 EUR pro Person seien unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht unangemessen hoch.


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