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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute seine erwartete Entscheidung (Urteil v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12) zur Erbschaftsteuer verkündet:

§§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG sind verfassungswidrig. Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer ist in der derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar.

Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss aber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen.Die erste Reaktion der Finanzverwaltung:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) begrüßt die nun vom BVerfG geschaffene Rechtsklarheit. Bis zur Neuregelung der beanstandeten Begünstigungen im Erbschaftsteuergesetz ergehen Erbschaftsteuerbescheide bis zur gesetzlichen Neuregelung vorläufig.Gleichwohl sollen auch in Zukunft Vergünstigungen aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten erhalten bleiben. Die Bundesregierung hält an den Maximen fest:

  • keine Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung
  • verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens.

 

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