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Auch die z.B. monatlich zu entrichtenden10.1.2015 Umsatzsteuervorauszahlungen gehören dem Grunde nach zu den sogenannten wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des § 11 Abs.2 EStG. Das ist bereits höchstrichterlich entschieden worden und inzwischen auch Auffassung der Finanzverwaltung.

Regelmäßig ist die USt-Vorauszahlung bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats und im Falle einer Fristverlängerung bis zum 10. Kalendertag des übernächsten Monats – zu entrichten.

Unter der Voraussetzung, dass die Vorauszahlung bis zum 10. geleistet wird, kommt es zu einer Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Abflussprinzips, wonach Betriebsausgaben stets in dem Jahre als Betriebsausgabe in Ansatz zu bringen sind, in dem diese verausgabt worden sind. Dabei müssen die beiden Voraussetzungen „Fälligkeit“ und „Verausgabung“ kumulativ vorliegen.

§ 11 Abs.2 i.V. Abs.1 EStG bestimmt, dass regelmäßige wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, in diesem Kalenderjahr als verausgabt gelten. Als „kurze Zeit“ gilt einer Dauer von bis zu 10 Tagen.

Die Umsatzsteuervorauszahlung des Monats November findet dann grundsätzlich Berücksichtigung als Betriebsausgabe im abgelaufenen Jahr.

Allerdings bestimmt § 108 Abs.3 AO, dass die gesetzliche Frist zur Abgabe der Voranmeldung erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet, wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

Genau dies ist z.B. für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum November 2014 der Fall: Das Fristende fällt auf den 10. Januar 2015, einem Samstag. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll daher kein Ansatz als Betriebsausgabe im Jahre 2014 mehr stattfinden, denn durch die Nachverlagerung des Fristendes auf den folgenden Werktag – Montag, den 12. Januar 2015 – liegt die Fälligkeit außerhalb der geltenden 10-Tages-Frist, vgl. z.B.

  • Bayerisches Landesamt für Steuern v. 20.02.2013 – S 2226.2.1-5/4 St32
  • und Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen v. 07.03.2014 – Kurzinfo ESt 9/2014

Unter dem Aktenzeichen VIII R 34/12 ist hierzu ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, worauf sich Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang stützen können.

 

Nachtrag:
Mit Urteil vom 11.11.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH; VIII R 34/12) entschieden, dass die Fristverlängerung des § 108 Abs.3 AO nicht auch für die Beurteilung gilt, ob eine wiederkehrende Betriebsausgabe innerhalb kurzer Zeit als abgeflossen gilt, wenn der gesetzliche Fälligkeitstag erst auf den nächsten Werktag verschoben wird.


 

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