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Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 27.10.2015 (X R 28/12) dem Großen Senat die Entscheidung über die sogenannte „Trennungstheorie“ vorgelegt.

Hintergrund:
Nach § 6 Abs.5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist eine steuerneutrale Übertragung aus einem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft nur steuerneutral möglich, wenn eine Unentgeltlichkeit vorliegt oder als Gegenleistung Gesellschaftsrechte gewährt werden.

Wenn die Übertragung des Wirtschaftsgutes aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmerrs in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft teilentgeltlich erfolgt, stellt sich die Frage nach der zutreffenden Gewinnhöhe.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird eine teilentgeltliche Übertragung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Vorgang aufgeteilt (Trennungstheorie). Die Anrechnung des Buchwert des übertragenen Wirtschaftsgutes folgt diesem Aufteilungsmaßstab, womit sich regelmäßig auch immer eine teilweise Aufdeckung der im Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven ergibt.

Aus Sicht des Mandanten ist eine Aufdeckung stiller Reserven regelmäßig nicht gewünscht. Die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung weicht von der Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere dann ab, wenn das Entgelt bzw. eine Gegenleistung sowohl niedriger als der Teilwerts und auch niedriger als  der Buchwertes des Wirtschaftsgutes ist. In diesen Fällen sah der BFH auch keine verhältnismäßige Aufdeckung stiller Reserven.


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