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…noch sind ein paar Wochen Zeit.

Einkommensteuererklärungen sind von Gesetzes wegen bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres einzureichen. Nimmt der Mandant dabei die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch, so verlängert sich diese Frist regelmäßig bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Doch auch wenn keine Abgabepflicht besteht, wird sich die Erstellung der Steuererklärung meist lohnen. Man spricht in diesen Fällen von einer sogenannten „Antragsveranlagung“ (vormals: Lohnsteuerjahresausgleich). Wer hingegen überhaupt zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, regeln das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)

In vielen Fällen macht diese freiwillige Steuererklärung durchaus Sinn, denn eine Vielzahl von entstandenen Aufwendungen können zu latenten Steuererstattungen führen, zu deren Erlangung jedoch eine Steuererklärung einzureichen sein wird.

Nachfolgend eine sehr kurze Auswahl solcher Aufwendungen, die für die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung sprechen:

  • Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte
  • Fortbildungsaufwendungen, Reisekosten, Ausbildungskosten
  • Arbeitszimmer usw.
  • Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe Handwerkerleistungen
  • es sind Kirchensteuern entrichtet worden
  • das Einkommen ist sehr gering und der Mandant hat Kapitalerträge erzielt, die durch einen Steuerabzug an der Quelle mit Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer belegt worden sind

Das Problem:
Die sogenannte Antragsveranlagung ist zeitlich nicht unbegrenzt möglich, da nach vier Jahren eine Festsetzungsverjährung eintritt. Die Abgabenordnung regelt, dass eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Beispiel:
Für das Kalenderjahr 2011 entsteht die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2011. Die Festsetzungsfrist von vier Jahren endet demnach mit Ablauf des Jahres 2015.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 ist somit nur noch bis zum Ende des Jahres 2015 möglich, danach sind etwaige Steuererstattungen verloren.


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