Fristen für die Einkommensteuererklärung 2023
Fristablauf am 31.08.2024
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 endet mit Ablauf des 31.08.2024.
Unter Berücksichtigung der sogenannten "Werktagsregelung" wird der Fristablauf noch um wenige Tage verlängert, nämlich bis zum 02.09.2024.
Generell gilt für das Jahr 2023 diese Frist, wenn es sich um sogenannte "Nicht beratene Steuerpflichtige" handelt, also keine Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung befasst sind und daran mitwirken.
Für die sogenannten "beratenen Steuerpflichtigen" kommt eine verlängerte Frist zur Anwendung, die für das Jahr 2023 dann erst mit Ablauf des 31.05.2025 endet.
Eine verspätete Einreichung ist regelmäßig mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen verbunden. Aus diesem Grund lohnt es sich generell für jeden zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteten, die Erstellungsarbeiten von Steuererklärungen rechtzeitig einzuplanen.
Die Einkommensteuererklärung ist verpflichtend, wenn besondere Lohnsteuerabzugsmerkmale wie
- Freibeträge,
- Sonderausgaben oder
- außergewöhnliche Belastungen eingetragen sind.
Gleiches gilt, wenn Lohnersatzleistungen wie
- Arbeitslosengeld,
- Kurzarbeitergeld oder
- Elterngeld bezogen wurden, die 410 Euro überschreiten.
Auch bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, ausländischen Einkünften oder Nebeneinnahmen über 410 Euro sowie bestimmten Steuerklassenkombinationen besteht eine Abgabepflicht, d.h. diese ist obligatorisch.
Ein Verspätungszuschlag gem. § 153 Abgabenordnung von 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, mindestens jedoch 25 Euro je Monat der Verspätung, kann bei einer verspäteten Abgabe die gute Laune beeinträchtigen und die „Rendite“ drücken.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages kann allerdings unterbleiben, wenn eine Steuererstattung erwartet wird, die Steuerschuld 0 Euro beträgt oder eine Fristverlängerung gewährt wurde. Fristverlängerungen werden allerdings nur unter ganz bestimmten Bedingungen gewährt, andernfalls ist ein Antrag auf Fristverlängerung nicht aussichtsreich.
Auch wenn bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung wichtige Angaben übersehen werden, kann sich hieraus ein Nachteil für den Steuerpflichtigen entwickeln. Im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, z.B. für Zinsen, Dividenden oder für Aktiengewinne, treten häufig Schwierigkeiten auf, da die seit 2009 geltenden Regelungen zur Abgeltungsteuer alles andere als profan sind und die ursprünglich beabsichtigte Vereinfachungsabsichten verfehlen. Wenn so beispielsweise der kontoführenden Bank kein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, kann sich hieraus eine Steuerlast ergeben, die nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung noch richtiggestellt werden kann. Ohne einen Freistellungsauftrag wird die Abgeltungsteuer nämlich bereits ab dem ersten Euro erhoben. Die Abgeltungsteuer kann aber bis zur Höhe des Freibetrages von 1000 Euro über die Steuererklärung zurückgefordert werden. Bei Eheleuten verdoppelt sich dieser Freibetrag auf EUR 2.000 p.a.
Häufig wird übersehen, berufsbezogene Kosten im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Diese sogenannten Werbungskosten, z.B.
- die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (1. Tätigkeitssstätte) oder
- Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen,
- die Anschaffungen von Arbeitsmitteln wie Computern oder Schreibtischen,
- Pauschalen für Homeoffice können 6 Euro pro Tag für bis zu 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden.
können in vielen Fällen steuerlich abgesetzt werden. Diese Aufwendungen verringern das sogenannte "zu versteuernde Einkommen" und damit auch die persönliche Einkommensteuerhöhe.
Leistungen von Handwerkern und haushaltsnahe Dienstleistungen gehören ebenfalls in die Steuererklärung, da sich hieraus regelmäßig weitere Steuerersparnisse ergeben und quasi jedermann und jedefrau diese Aufwendungen hat.
Hierbei gilt, dass bei Handwerkerleistungen nur der Anteil für Arbeitskosten berücksichtigt werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungsdienste oder Hausmeisterdienste werden 20 Prozent der Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Voraussetzung: Zahlungen erfolgen "unbar".
Gesundheitskosten, die über der individuellen Zumutbarkeitsgrenze liegen, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dazu zählen
- Zuzahlungen für Arztbesuche,
- Medikamente oder auch
- Kosten für Pflege und
- Kosten für Bestattungen.
Diese sollten möglichst in einem Jahr zusammengefasst werden, um steuerlich wirksam zu werden.
Auch Aufwendungen für Spenden, Mitgliedsbeiträge und gezahlte Kirchensteuer spielen eine Rolle und dürfen nicht übersehen werden, denn auch diese Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast.
Für Spenden an politische Parteien sind ebenfalls Steuerersparnisse eingeplant: Die Hälfte der Spenden wird direkt von der Steuer abgezogen.
Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Beitrag, dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht.