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Das Einkommensteuerrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen sogenannten notwendigem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen. Zusätzlich kommt die Behandlung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht.

Ob eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen für den Mandanten von Vorteil ist, hängt jedoch wie oft vom Einzelfall ab.

Liegt hingegen dem Grunde nach schon notwendiges Betriebsvermögen vor, z.B. bei der betrieblichen Nutzung eines Gebäudeteils als Büro bzw. Lagerraum, kommt dem Mandanten gegebenenfalls ein weiteres Wahlrecht zu (Grundstücksteile von untergeordnetem Wert).

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen vom Mandanten nämlich dann nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt. Beträgt der Wert eines solchen Grundstücksteiles nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Grundstückswerts und nicht mehr als 20.500 Euro, hat der Mandant ein Wahlrecht, den Grundstücksteil weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln oder zum Teilwert zu entnehmen.

Diese Entscheidung wird im Zuge einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung von Bedeutung. Unterblieb die Zuordnung eines solchen Grundstücks zum Betriebsvermögen, so bilden sich keine steuerverhafteten stillen Reserven. Etwaige Wertsteigerungen brauchen dann nicht der Besteuerung unterworfen werden.

Das Besondere:
Aufwendungen für einen solchen Grundstücksteil (einschließlich der jährlichen Gebäudeabschreibung (AfA)), der eigenbetrieblich genutzt wird, sind auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Wertes nicht als Betriebsvermögen behandelt wird.

Das bedeutet, dass alle mit diesem Grundstücksteil zusammenhängenden Aufwendungen ergebnismindernd in Ansatz gebracht werden können.


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