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Mit Urteil vom 30. April 2015 hat das Finanzgerichts Münster entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens bei der Erbschaftsteuer nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind (Erbschaftsteuer – Ölschaden keine abziehbare Nachlassverbindlichkeit).

Der entschiedene Sachverhalt:

Der Kläger wurde neben weiteren Erben Erbe des Onkels, zu dessen Nachlass ein Zweifamilienhaus gehörte. Für dieses Objekt hatte der Onkel noch zu Lebzeiten Heizöl bezogen, das jedoch zu einer Verschmutzung der Heizungsanlage führte. Die Folge war ein Ölaustritt, der allerdings erst nach dem Tod des Onkels bemerkt. Der Kläger machte die anteiligen Kosten für die Beseitigung als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung geltend, was das Finanzamt jedoch abgelehnt hat.

Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts und nicht die des Klägers und stellte fest: „Der Umstand, dass der Onkel des Klägers durch den Einkauf von ungeeignetem Öl die Ursache für die zur Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt habe, reiche für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus.“

Zwischenzeitlich ist gegen das Urteil des FG Münster Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (II R 33/15).


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