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Fahrtenbuch bei Firmenwagen. Wann ist der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung widerlegt? (FG)

Status & Gebrauchswert entscheiden.

Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 104/19

Muss ein Fahrtenbuch geführt werden?

Für gemischt genutzte Fahrzeugs des Betriebsvermögen - und auch bei Leasingfahrzeugen - kommt regelmäßig die 1%-Methode zur Anwendung. Der so ermittelte Ansatz für eine Kompensation der durch die Privatfahrten verursachten Betriebsausgaben erhöht den Gewinn und reicht damit auf die Ertragsteuern und die Umsatzsteuer.

Ausweg: Von der 1%-Methode wird kein Gebraucht gemacht, sofern ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Ist die betriebliche Nutzung klar oberhalb von 50% - 60%, so bietet sich unbedingt das Führen eines Fahrtenbuches an, weil die 1%-Methode in diesen Fällen zu den ungünstigeren Ergebnissen führt.

Vor dem FG Niedersachen wurde ein Steuerstreit um den Ansatz der 1%-Methode verhandelt. Der Steuerpflichtige führte für das Fahrzeug kein Fahrtenbuch. Das gegenständliche Fahrzeug war auch kein dezidiertes Beförderungsmittel (Kundendienstwagen, Zugmaschine o.ä.), welches eine Privatnutzung ausgeschlossen erschienen ließe. Das Finanzamt bewertete die Privatnutzung entsprechend mit 1% je Monat vom Bruttolistenpreis.

Der Steuerpflichtige führte ein Einspruchsverfahren und verfolgte seinen Ansatz vor dem Finanzgericht im Klageverfahren weiter. Dort erhielt er Recht.

Urteilsleitsätze

  1. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht auch dann für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn dem Steuerpflichtigen zwar für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar ist.
  2. Unter Gebrauchswert ist  der Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit, ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke, mit anderen Worten der Nutzwert zu verstehen.
  3. Unter dem Aspekt des Status eines Fahrzeuges sind vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen.
  4. Der für eine Privatnutzung des Fiat Doblo sprechende Anscheinsbeweis ist im Streitfall deshalb erschüttert, weil nach Überzeugung des Gerichts für Privatfahrten mit dem Mercedes Benz ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug zur alleinigen Verfügung des einzigen Kommanditisten stand.

Aus der Urteilsbegründung

  • Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
  • Die Bewertungsregel ...kommt nach der Rechtsprechung nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat
  • Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden ... Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, jedoch auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Etwas Anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, ist aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.
  • Der Beweis des ersten Anscheins kann ... entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des betrieblichen Kfz nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.
  • Hiernach spricht die allgemeine Lebenserfahrung auch dann für eine private Nutzung ..., wenn dem Steuerpflichtigen zwar für private Fahrten ein Fahrzeug zur Verfügung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar ist.
  • Der für eine Privatnutzung des Fiat Doblo sprechende Anscheinsbeweis im Streitfall ... erschüttert, weil nach Überzeugung des Gerichts für Privatfahrten mit dem Mercedes Benz ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug zur alleinigen Verfügung stand.
  • Unter Gebrauchswert versteht das Gericht nach dem Wortsinn den Wert einer Sache hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit, ihrer Eignung für bestimmte Funktionen und Zwecke, mit anderen Worten den Nutzwert. Der BFH hat ... zu erkennen gegeben, dass in diesem Zusammenhang Umstände wie Motorleistung (PS), Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Ausstattung Berücksichtigung finden könnten.
  • Unter dem Aspekt des Status eines Fahrzeuges sind vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen.
  • Gegenüber dem Fiat Doblo ...weist der Mercedes ... deutlich höhere Leistungsmerkmale auf. Auch hinsichtlich des Raumangebots sind die Fahrzeuge selbst nach der Wertung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung gleichwertig.

Berücksichtigt man zudem den nach der Überzeugung des Gerichts deutlich höheren Prestigewert des Mercedes ... gegenüber dem Fiat, der sich im Übrigen auch in dem hohen Luxuspreisniveau des ursprünglichen Kaufpreises widerspiegelt, kann trotz des Alters und des technischen Zustandes nur von einem höhere Statuswert des Mercedes ... ausgegangen werden.

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